Bestehen Sie bei Alkoholverstößen problemlos die MPU!
Sie sind mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen, oder einmal mit einer Promillezahl von 1,6 Promille oder mehr? Ihre Fragestellung bei der MPU lautet also: Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Diese Frage (oder eine sehr ähnliche) wird in ca. 60% aller Untersuchungen gestellt.
Sie werden unter Alkoholeinfluss gefahren sein und dies, weil Ihre Trinkgewohnheiten über dem des „Durchschnitts“ liegen. Etwa nicht? Was ist der Durchschnitt? Wo ist der Unterschied zwischen „normal“ und „zu viel“? Alles das wird in den Gesprächen er- und geklärt.
Die MPU ist fällig, weil Sie mit 1,6 Promille oder zum 2. Mal nach einer Alkoholfahrt aufgefallen sind.
Nun ist es unerlässlich sich mit der Thematik Alkohol auseinanderzusetzen. Wir wollen Ihnen jetzt nicht Ihr Feierabend-Bier vermiesen, aber Ihnen muss klar sein, dass Sie an sich arbeiten müssen. Zum anderem müssen Sie Ihre Lage richtig einschätzen und sollten die Sperrfrist nicht einfach nutzlos verstreichen lassen. Denn nach einer Sperrfrist erhalten Sie nicht ohne weiteres Ihren Führerschein zurück. Zumal die Realität der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Prüfung Ihrer Fahrtauglichkeit vorschreibt.
So wird unabhängig von der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist die Führerscheinstelle von Ihnen ein positives Gutachten verlangen.
Wenn Sie während der führerscheinlosen Zeit keine forensisch verwertbaren Abstinenznachweise beigebracht haben, macht es keinen Sinn bei einer Begutachtungsstelle ein Gutachten zur Fahreignung erstellen zu lassen.
Am 01. 07. 2009 wurden diesbezüglich die neuen Beurteilungskriterien zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis umgesetzt.
Neben den strukturierten Vorgaben für die Erstellung von Gutachten wurde auch der Abschnitt “Chemisch Toxikologische Untersuchung” (CTU) komplett überarbeitet und durch schärfere Vorgaben ergänzt. Die sich ergebenden Konsequenzen gelten für das Bestehen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.
So ist es unter anderem ein unbedingtes “MUSS” durch EtG Haaranalysen den Umgang mit Alkohol zu belegen (Wie forensisch verwertbare EtG Haaranalysen aussehen müssen können sie bei MPU Test nachlesen) oder durch mindestens 4 EtG-Urinscreenings (mind. 4 x in 6 Monaten) oder 6 EtG-Urinscreenings (mind. 6 x in 12 Monaten) forensisch gesichert beizubringen. Die Kosten für die ETG-Bestimmung sind jeweils von den Probanden aufzubringen.
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