MPU-Vor­be­rei­tung bei Alko­hol im Straßenverkehr

Bestehen Sie bei Alko­hol­ver­stö­ßen pro­blem­los die MPU!

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Sie sind mehr­fach mit Alko­hol im Stra­ßen­ver­kehr auf­ge­fal­len, oder ein­mal mit einer Pro­mil­le­zahl von 1,6 Pro­mil­le oder mehr? Ihre Fra­ge­stel­lung bei der MPU lau­tet also: Ist zu erwar­ten, dass der Unter­such­te auch zukünf­tig ein Kraft­fahr­zeug unter Alko­hol­ein­fluss füh­ren wird? Die­se Fra­ge (oder eine sehr ähn­li­che) wird in ca. 60% aller Unter­su­chun­gen gestellt.

Sie wer­den unter Alko­hol­ein­fluss gefah­ren sein und dies, weil Ihre Trink­ge­wohn­hei­ten über dem des „Durch­schnitts“ lie­gen. Etwa nicht? Was ist der Durch­schnitt? Wo ist der Unter­schied zwi­schen „nor­mal“ und „zu viel“? Alles das wird in den Gesprä­chen er- und geklärt.

Die MPU ist fäl­lig, weil Sie mit 1,6 Pro­mil­le oder zum 2. Mal nach einer Alko­hol­fahrt auf­ge­fal­len sind.

Nun ist es uner­läss­lich sich mit der The­ma­tik Alko­hol aus­ein­an­der­zu­set­zen. Wir wol­len Ihnen jetzt nicht Ihr Fei­er­a­bend-Bier ver­mie­sen, aber Ihnen muss klar sein, dass Sie an sich arbei­ten müs­sen. Zum ande­rem müs­sen Sie Ihre Lage rich­tig ein­schät­zen und soll­ten die Sperr­frist nicht ein­fach nutz­los ver­strei­chen las­sen. Denn nach einer Sperr­frist erhal­ten Sie nicht ohne wei­te­res Ihren Füh­rer­schein zurück. Zumal die Rea­li­tät der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de grund­sätz­lich die Prü­fung Ihrer Fahr­taug­lich­keit vorschreibt.

So wird unab­hän­gig von der gericht­lich fest­ge­setz­ten Sperr­frist die Füh­rer­schein­stel­le von Ihnen ein posi­ti­ves Gut­ach­ten verlangen.

Wenn Sie wäh­rend der füh­rer­schein­lo­sen Zeit kei­ne foren­sisch ver­wert­ba­ren Abs­ti­nenz­nach­wei­se bei­gebracht haben, macht es kei­nen Sinn bei einer Begut­ach­tungs­stel­le ein Gut­ach­ten zur Fahr­eig­nung erstel­len zu lassen.

Am 01. 07. 2009 wur­den dies­be­züg­lich die neu­en Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en zur Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis umgesetzt.

Neben den struk­tu­rier­ten Vor­ga­ben für die Erstel­lung von Gut­ach­ten wur­de auch der Abschnitt “Che­misch Toxi­ko­lo­gi­sche Unter­su­chung” (CTU) kom­plett über­ar­bei­tet und durch schär­fe­re Vor­ga­ben ergänzt. Die sich erge­ben­den Kon­se­quen­zen gel­ten für das Bestehen der Medi­­zi­­nisch-Psy­cho­­lo­­gi­­schen Untersuchung.

So ist es unter ande­rem ein unbe­ding­tes “MUSS” durch EtG Haar­ana­ly­sen den Umgang mit Alko­hol zu bele­gen (Wie foren­sisch ver­wert­ba­re EtG Haar­ana­ly­sen aus­se­hen müs­sen kön­nen sie bei MPU Test nach­le­sen) oder durch min­des­tens 4 EtG-Urin­­scree­­nings (mind. 4 x in 6 Mona­ten) oder 6 EtG-Urin­­scree­­nings (mind. 6 x in 12 Mona­ten) foren­sisch gesi­chert bei­zu­brin­gen. Die Kos­ten für die ETG-Bestim­­mung sind jeweils von den Pro­ban­den aufzubringen.

Volker Neu | MPU Beratung

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